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Vereinssatzung des SV Gelsenkirchen-Hessler 06 e.V.

Stand: 17.03.2017
  • Allgemeines
  • Mitgliedschaft
  • Rechte & Pflichten
  • Organe des Vereins
  • Sonst. Bestimmungen
  • Schlußbestimmungen

ALLGEMEINES

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet.
Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
§ 1 Gründung, Name, Vereinsfarben, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Das Gründungsdatum ist der 18. März 1906. Der Verein führt den Namen Sportverein Gelsenkirchen – Hessler 06 e.V.
Die Vereinsfarben sind Blau – Weiß.
Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nr. VR 0959 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins, Wesen des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Jede Tätigkeit in den Gremien des Vereins geschieht ehrenamtlich und unentgeltlich.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendpflege. Er nimmt aktiv am Sport- und Spielbetrieb teil. Der Verein führt sportliche Veranstaltungen durch.
  5. Der Verein, seine Funktionsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.  Der Verein, seine Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt im Sport. Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.  Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.  Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jeder Form von politischem Extremismus.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist dem Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen e.V. angeschlossen.

VEREINSMITGLIEDSCHAFT

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet.
Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Beitritt erfolgt auf entsprechende Erklärung. Für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, am Lastschriftverfahren teilzunehmen (Ausnahme §§ 8, 9). Die Abgabe der unterzeichneten Beitrittserklärung schließt die Anerkennung der Vereinssatzung und der Ordnungen in den jeweils gültigen Fassungen ein.
  3. Die Beitrittserklärung eines/einer Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, für die Beitragspflicht des/der Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften. Die Beitrittserklärung ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu bestätigen.
  4. Über Beitritt entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
    Wenn der geschäftsführende Vorstand dem Beitritt nicht binnen 14 Tage widerspricht, gilt der Beitritt als bestätigt.
  5. Ein Anspruch auf Beitritt besteht nicht. Die Ablehnung des Beitritts muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung besteht nicht.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern,
  • passiven Mitgliedern,
  • außerordentlichen Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- und Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    – durch Austritt,
    – durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7),
    – durch Streichung aus der Mitgliederliste,
    – durch Tod,
    – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
    (außerordentliche Mitglieder).
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch die schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Die Austrittserklärung erfolgt per Post durch Einschreiben.
  3. Durch Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragsverpflichtungen, bleiben hiervon unberührt. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht,
  2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
  3. sich grob unsportlich verhält,
  4. dem Verein und dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung 3 Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied per Brief mitzuteilen.

RECHTE & PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet.
Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzliche Umlagen oder Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
  2. Die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekanntzugeben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Betrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 242 BGB zu verzinsen.
  7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
  9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
  10. Ehrenmitglieder können auf Antrag von der Mitgliederversammlung gewählt werden – vgl. auch § 13 Punkt 10 -.
§ 9 Mitgliederrechte minderjährige Vereinsmitglieder
  1. Kinder vor dem vollendeten 14. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch gesetzliche Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelung dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane oder den von ihnen bestimmten Verantwortlichen in ihren Aufgabenbereichen Folge zu leisten.
  2. Das Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führt, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
  3. a) Ordnungsstrafen,
  4. b) befristeter – bis maximal 6-monatiger – Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  5. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
  6. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu der Entscheidung Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
  7. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
  8. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  9. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  10. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

DIE ORGANE DES VEREINS

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet.
Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
§ 11 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der Gesamtvorstand.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist bis zum 30. April des Kalenderjahres durchzuführen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung der Frist von 4 Wochen per Textform (Homepage des SV GE Hessler 06 und Aushang Vereinsheim sowie Platzanlag) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Mitglieder, die keinen Zugang zu den aufgezählten Möglichkeiten der Einladung haben, können diese auf Antrag in anderer Form erhalten.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Die Form und Frist der Einberufung ergeben sich aus Absatz 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gemäß der Vertreterregelung, geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens der Hälfte der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Jedes Mitglied hat mit der Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit im 1.Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmzahl ist kein Kandidat gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  12. Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an die Vereinsanschrift einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind per Textform (Homepage des SV GE Hessler 06 und Aushang Vereinsheim sowie Platzanlage) des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes,
  2. Entgegennahme des Haushaltsplans durch den Gesamtvorstand,
  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand,
  4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
  5. Entlastung des Gesamtvorstandes,
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
  7. Wahl der Kassenprüfer,
  8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge (kann beliebig ergänzt werden),
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Weitere Aufgaben können durch Antrag ergänzt werden.

§ 14 Der geschäftsführende Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 4 weiteren gleichberechtigten Mitgliedern, die in einer konstituierenden Sitzung eigenständig einen Vorstandssprecher (1. Vorsitzenden) wählen.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.
  2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen worden sind.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in ihren Sitzungen je eine Stimme. Sitzungen werden durch den Vorstandssprecher (1. Vorsitzenden) oder Stellvertreter einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per elektronischer Post fassen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per elektronischer Post mitwirken.
  7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 15 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  2. den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern.

Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

  1. Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge,
  2. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
  3. Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 und Verhängung von Sanktionen gemäß § 10 der Satzung,
  4. kommissarische Bestellung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands für ausgeschiedene Mitglieder dieses Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gemäß § 8 der Satzung,
  6. Dem Gesamtvorstand können durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Zuständigkeiten gegeben werden,
  7. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in ihren Sitzungen je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers (1. Vorsitzenden) oder dessen Vertreters gemäß Vertreterregelung. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter gemäß Vertreterregelung einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorstandssprecher (1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter gemäß Vertreterregelung) einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 16 Abteilungen
  1. Der Verein kann über verschiedene Abteilungen verfügen. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand beschließt die Gründung von Abteilungen.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Abteilungsleiter. Die Wahl bedarf der Bestätigung des geschäftsführenden Vorstands. Bei Ablehnung muss die Abteilung einen anderen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
  4. Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet.
Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage – beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage – Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt – im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage – einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Des Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  3. Über Aufwendungsersatzansprüche von Mitgliedern und Mitarbeitern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 18 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer darf ohne Unterbrechung 3 Jahre betragen. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung beauftragen.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 19 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

  1. Beitragsordnung,
  2. Finanzordnung,
  3. Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.

Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen;
Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 20 Haftung des Vereins
  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen sowie Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden; es sei denn, dass solche Schäden durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 21 Datenschutz im Verein
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgabe personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    – Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    – Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    – Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    – Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet.
Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
§ 22 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorstandsprecher (1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach der Stellvertreterregelung) als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Bestimmung hierüber trifft die Institution, die mit der Auflösung des Vereins befasst ist.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Verein.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2017 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Friedrich-Ludwig-Jahn-Platz, Vereinssatzung vom 17.03.2017

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